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Copyright`s, Urheberrechte dieser Page, aller Namen, Texte, Logo`s,etc. by °°°PIT°°°© ©2001/2008, © ab 2009 bei dem Verein
“DER CHAT AB 30 e.V.”
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Ausnahmen: Partnerprogramme, bzw, ausgebrachte Link`s. Hier liegen die Rechte beim jeweiligen Anbieter, bzw. Betreiber !
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§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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(1) Der Verein führt den Namen „Der Chat ab 30“ e. V., im folgenden „Verein“ genannt.
-
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuhr, Niedersachsen, Handelshof 38 und ist im Vereinsregister (Amtsgericht
Walsrode, Registergericht, Registerblatt VR 200381, 08.04.2009) eingetragen.
-
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
-
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein fördert die Pflege der nationalen und internationalen Internet-Geselligkeit vor allem durch:
- 1. Unterstützung von interessanten Unterhaltungen und Diskussionen in eigenen
Mitgliederforen und auf eigener
Internetpräsenz (www.derchatab30.de),
- 2. Moderation und Betreuung von für jedermann frei zugänglichem Chatraum,
- 3. Aufbau, Durchführung und Unterstützung eines eigenen Internetradios
(RADIO-NIGHTFLIGHT),
- 4. Unterstützung der Initiative „User gegen Rechts“, (www.aktion-gegen-rechts.de/ )
- 5. Unterstützung der Initiative „User gegen Kinderporno“, (www.heise.de/ct/Netz_gegen_Kinderporno/ )
- 6. Durchführung von User- und Mitgliedertreffen im Sinne von direktem
Meinungsaustausches.
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(2) Jeder über die Zwecke des Vereins hinausgehende Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
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(3) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützen
-
(2) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen
Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber
hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Auskunft über die Arbeit des Vorstandes zu verlangen.
-
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand, der den Antragsteller in geeigneter Weise informiert. Die Aufnahme kann ohne Angabe vor Gründen abgelehnt werden.
- (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
-
(3) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes die Beendigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beschließen.
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(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem
Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu
geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
-
(5) Kommt ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht nach, kann der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass das Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wird. Absatz 4 Satz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. Die schriftliche
Mahnung erfolgt durch den Kassenwart.
-
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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(1) Der satzungsgemäße Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Jedes
Mitglied kann darüber hinaus einen Spendenbeitrag leisten, dessen Höhe das Mitglied selbst festlegt.
-
(2) Der satzungsgemäße Mindestbeitrag ist am 30. Januar eines jeden Jahres fällig, damit der Verein seine
satzungsgemäßen Aufgaben wahrnehmen kann. Den Tag der Fälligkeit eines freiwilligen Spendenbeitrages bestimmt das Mitglied selbst. Der satzungsgemäße Mindestbeitrag ist in voller Höhe fällig,
unabhängig davon ob die Vereinsmitgliedschaft das ganze Geschäftsjahr über besteht. Eine anteilige Berechnung des satzungsgemäßen Mindestbeitrages scheidet aus, auch wenn die Mitgliedschaft nicht während des
gesamten Geschäftsjahres besteht.
-
(3) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes Zahlungserleichterungen in Form von Beitragsminderung,
-stundung oder -erlass gewähren, wenn dem Mitglied die satzungsgemäße Beitragszahlung nicht zugemutet werden kann.
§ 7 Verwendung der Mitgliedsbeiträge
- (1) Die Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden.
-
(2) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes einen Zuschuss als Darlehen gewähren, um dem Mitglied
des Vereins die Teilnahme an einem User- oder Mitgliedertreffen zu ermöglichen, wenn sich das Vereinsmitglied in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und keine andere Möglichkeit der Finanzierung zur
Verfügung steht. Die Darlehenszusage, der Darlehensvertrag werden dem Mitglied schriftlich zugesandt und bedürfen der Unterschrift des Mitgliedes und des geschäftsführenden Vorstandes.
-
(3) Über die Verwendung der Mittel berichtet der Vorstand in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- 1. die Mitgliederversammlung,
- 2. der Vorstand,
- 3. der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
- (1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- 1. Die Wahl des Vorstandes.
- 2. Die Bestellung der Kassenprüfer.
- 3. Die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes.
- 4. Die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
- 5. Die Änderung der Satzung des Vereins.
- 6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- 7. Die Festlegung des satzungsgemäßen Mitgliederbeitrages.
- 8. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
-
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
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(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig
hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
-
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und
unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens fünf Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
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(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
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(6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
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(7) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur wirksam beschlossen werden, wenn
hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
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(8) Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann von jedem anwesenden Mitglied verlangt werden. Über den
Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Eine schriftliche und von den anwesenden Mitgliedern
unterschriebene Teilnehmerliste ist der Anlage beizufügen.
- (9) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 10 Vorstand
-
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
-
(2) Der Vorstand besteht aus
- 1. dem Vorsitzenden,
- 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
- 3. dem Kassenwart und
- 4. dem Schriftführer,
-
die gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins
ist. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer in den Vorstand wählen. Die Beisitzer nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
-
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Auf die beabsichtigte Neuwahl des Vorstandes muss in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
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(3) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds oder dessen Ausscheiden aus dem Vorstand kann der Vorstand
durch Beschluss die Aufgaben des dauerhaft verhinderten oder ausgeschiedenen Mitgliedes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen, welches die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
wahrnimmt. Die Aufgaben können auch auf einen Beisitzer oder ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Der Beisitzer oder das andere Vereinsmitglied nehmen in diesem Fall stimmberechtigt an den
Vorstandssitzungen teil und können den Verein auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nach außen vertreten.
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(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer einberufen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich. Die Öffentlichkeit
der Sitzungen kann vom Vorstand im Einzelfall beschränkt werden.
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(5) Tritt der Vorstand zurück, muss er unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen
Vorstandes einberufen. Er nimmt die Vereinsgeschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes geschäftsführend wahr. Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes mit
Vorstandsaufgaben betrauen. Sie nehmen in diesem Fall stimmberechtigt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil und können den Verein auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nach außen
vertreten.
- (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Beirat
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(1) Dem Beirat gehören je mindestens ein Vertreter des Vereins und der Usergemeinde an. Dem Beirat können auch andere Personen angehören.
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(2) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- (3) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand
-
1. bei der Führung der Vereinsgeschäfte und der Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel zu beraten und
-
2. bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
§ 12 Kassenprüfung
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(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
ablaufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die
Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und ihr bei beanstandungsfreier Kassenführung die Entlastung des Vorstandes zu empfehlen..
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(2) Wird der Vorstand nicht entlastet, muss er mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Die Mitgliederversammlung setzt
in diesem Fall einen geschäftsführenden Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes ein. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der geschäftsführende Vorstand kann aus den Mitgliedern des zurückgetretenen
Vorstandes bestehen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Elternverein
Leukämie- und Tumorkranker Kinder Bremen e.V.“, welche es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden darf. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden
Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuhr/Niedersachsen.
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