18.02.2012

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    Satzung des Vereins

              „DER CHAT AB 30 e.V.”

 § 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen „Der Chat ab 30“ e. V., im folgenden „Verein“ genannt.
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuhr, Niedersachsen, Handelshof 38
    und ist  im Vereinsregister (Amtsgericht Walsrode, Registergericht, Registerblatt VR 200381, 08.04.2009) eingetragen.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
    der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    Die Förderung der Kriminalprävention und die Förderung der Fürsorge von Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangene
    vor allem durch:
  • 1. präventiv gegen Kinderpornographie / Kindesmissbrauch / Gewalt an- gegen Kinder, ob im Internet oder auf der Straße
  • 2. Unterstützung diverser Initiativen “User gegen Rechts”, präventiv gegen rechte Gewalt im Internet oder auf der Straße
  • 3. Einzelfallbetreuung / Kontaktperson für Strafgefangene und deren Angehörige, bzw. ehemalige Strafgefangene und deren Angehörige
  • 4. Unterstützung von interessanten Unterhaltungen und Diskussionen in eigenen Mitgliederforen und auf eigener Internetpräsenz www.derchatab30.de,
  • 5. Moderation und Betreuung von für jedermann frei zugänglichem Chatraum,
  • 6. Förderung und Pflege der nationalen und internationalen Internet-Geselligkeit
  • 7. Durchführung von User- und Mitgliedertreffen im Sinne von direktem Meinungsaustausches.
  • 8. Aufbau, Durchführung und Unterstützung eines eigenen Internetradios RADIO-NIGHTFLIGHT,
  • (2) Jeder über die Zwecke des Vereins hinausgehende Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
  • (3) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützen
  • (2) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
    Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht,
    gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Auskunft über die Arbeit des Vorstandes zu verlangen.
  • (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  • (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand,
    der den Antragsteller in geeigneter Weise informiert. Die Aufnahme kann ohne Angabe vor Gründen abgelehnt werden.
  • (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  • (3) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes die Beendigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beschließen.
  • (4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung,
    den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
    Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  • (5) Kommt ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht nach, kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass das Mitglied aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wird. Absatz 4 Satz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.
    Die schriftliche Mahnung erfolgt durch den Kassenwart.
  • (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
    Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • (1)  Der satzungsgemäße Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jährlich  festgelegt.
    Jedes Mitglied kann darüber hinaus einen Spendenbeitrag leisten, dessen Höhe das Mitglied selbst festlegt.
  • (2)  Der satzungsgemäße Mindestbeitrag ist am 30. Januar eines jeden Jahres fällig, damit der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrnehmen kann.
    Den Tag der Fälligkeit eines freiwilligen Spendenbeitrages bestimmt das Mitglied selbst.
    Der satzungsgemäße Mindestbeitrag ist in voller Höhe fällig, unabhängig davon ob die Vereinsmitgliedschaft das ganze Geschäftsjahr über besteht.
    Eine anteilige Berechnung des satzungsgemäßen Mindestbeitrages scheidet aus, auch wenn die Mitgliedschaft nicht während des gesamten Geschäftsjahres besteht.
  • (3)  Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes Zahlungserleichterungen in Form von Beitragsminderung, -stundung oder -erlass gewähren,
    wenn dem Mitglied die satzungsgemäße Beitragszahlung nicht zugemutet werden kann.

§ 7 Verwendung der Mitgliedsbeiträge

  • (1) Die Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden.
  • (2) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes einen Zuschuss als Darlehen gewähren, um dem Mitglied des Vereins die Teilnahme an einem User- oder Mitgliedertreffen zu ermöglichen, wenn sich das Vereinsmitglied in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und keine andere Möglichkeit der Finanzierung zur Verfügung steht.
    Die Darlehenszusage, der Darlehensvertrag werden dem Mitglied schriftlich zugesandt und bedürfen der Unterschrift des Mitgliedes und des geschäftsführenden Vorstandes. 
  • (3) Über die Verwendung der Mittel berichtet der Vorstand in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • 1. die Mitgliederversammlung,
  • 2. der Vorstand,
  • 3. der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • 1.  Die Wahl des Vorstandes.
  • 2.  Die Bestellung der Kassenprüfer.
  • 3.  Die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes.
  • 4.  Die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
  • 5.  Die Änderung der Satzung des Vereins.
  • 6.  Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • 7.  Die Festlegung des satzungsgemäßen Mitgliederbeitrages.
  • 8.  Der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  • (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
  • (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  • (4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
  • (5) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
  • (6) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • (7) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur wirksam beschlossen werden, wenn hierauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  • (8) Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann von jedem anwesenden Mitglied verlangt werden. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Eine schriftliche und von den anwesenden Mitgliedern unterschriebene Teilnehmerliste ist der Anlage beizufügen.
  • (9) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 10 Vorstand

  • (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
  • (2) Der Vorstand besteht aus
  • 1. dem Vorsitzenden,
  • 2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
  • 3. dem Kassenwart und
  • 4. dem Schriftführer,
  • die gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer in den Vorstand wählen. Die Beisitzer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
  • (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Auf die beabsichtigte Neuwahl des Vorstandes muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
  • (3) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds oder dessen Ausscheiden aus dem Vorstand kann der Vorstand durch Beschluss die Aufgaben des dauerhaft verhinderten oder ausgeschiedenen Mitgliedes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen, welches die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Die Aufgaben können auch auf einen Beisitzer oder ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Der Beisitzer oder das andere Vereinsmitglied nehmen in diesem Fall stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil und können den Verein auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nach außen vertreten.
  • (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer einberufen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich. Die Öffentlichkeit der Sitzungen kann vom Vorstand im Einzelfall beschränkt werden. 
  • (5) Tritt der Vorstand zurück, muss er unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einberufen. Er nimmt die Vereinsgeschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes geschäftsführend wahr. Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes mit Vorstandsaufgaben betrauen. Sie nehmen in diesem Fall stimmberechtigt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil und können den Verein auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nach außen vertreten.
  • (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Beirat

  • (1) Dem Beirat gehören je mindestens ein Vertreter des Vereins und der Usergemeinde an. Dem Beirat können auch andere Personen angehören.
  • (2) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • (3) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand
  • 1. bei der Führung der Vereinsgeschäfte und der Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel zu beraten und
  • 2. bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.

§ 12 Kassenprüfung

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des ablaufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und ihr bei beanstandungsfreier Kassenführung die Entlastung des Vorstandes zu empfehlen..
  • (2) Wird der Vorstand nicht entlastet, muss er mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Die Mitgliederversammlung setzt in diesem Fall einen geschäftsführenden Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes ein. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der geschäftsführende Vorstand kann aus den Mitgliedern des zurückgetretenen Vorstandes bestehen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Elternverein Leukämie- und Tumorkranker Kinder Bremen e.V.“, welche es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden darf. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuhr/Niedersachsen.

Notarielle Anmeldung des Vereins durch Rechtsanwalt & Notar Michael Umlandt